Stand: 07/2022
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1. Auftragserteilung
1.1
Für unsere Bestellungen gelten, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, die nachstehenden Bedingungen. Soweit diese keine Besonderheiten enthalten, gilt nur die gesetzliche Regelung. Abweichende oder widersprechende Bedingungen des Lieferers verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich schriftlich mit denselben einverstanden erklären. Wird der Auftrag vom Lieferanten ganz oder teilweise ausgeführt, so gelten unsere Bedingungen stillschweigend als von ihm vollinhaltlich anerkannt. Besondere, auf der Vorderseite des Bestellschreibens angegebene Vorschriften, gehen den nachstehend genannten Bedingungen vor. Nur schriftliche Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündliche Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung. Angebote sind für uns unverbindlich und kostenlos einzureichen.
1.2
Lieferungen und Leistungen, die nicht schriftlich bestellt sind, begründen gegen uns keine Ansprüche.
1.3
Die Benutzung unserer Bestellung zu Werbezwecken ist nicht gestattet.
2. Preise
2.1
Unsere Bestellpreise gelten als Festpreise für die Bestellmenge. Soll eine Preisgleitung gelten, dann muss sie von uns ausdrücklich schriftlich genehmigt sein, auch wenn sie in der AGB des Lieferanten abgedruckt ist.
2.2
Der Preis gilt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, frei Empfangsstelle.
2.3
Verpackung wird nur bezahlt, wenn eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart ist.
2.4
Preis- und Lieferzeitänderungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wobei wir für Preisangebote und Zahlungsbedingungen Meistbegünstigung voraussetzen.
3. Liefertermine und Rücktritt
3.1
Die vereinbarten Liefertermine sind Fixtermine. Als Tag der Lieferung gilt die Warenannahme bei HETA. Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfristen berechtigt uns nach Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Forderung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung.
3.2
Eine vorzeitige Lieferung darf nur im beiderseitigen Einvernehmen erfolgen und berührt den ursprünglich vereinbarten Zahlungstermin nicht. Preissenkungen, die bis zum ursprünglich vorgesehenen Liefertermin eintreten, können wir in Anspruch nehmen.
3.3
In Fällen höherer Gewalt oder unvorhergesehener Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, sowie bei Streik und Aussperrung, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten oder die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, wenn uns die Erfüllung unserer Vertragsverpflichtungen unmöglich oder wesentlich erschwert wird. Schadenersatzansprüche des Verkäufers sind ausgeschlossen.
3.4
Für Erstbestückungen behalten wir uns die Rückgabe neu gelisteter Artikel vor.
4. Versand, Gefahrtragung, Rechnungserteilung
4.1
Für die genaue Einhaltung der aufgegebenen Versandvorschriften trägt der Auftragnehmer allein die Verantwortung. Wir sind berechtigt, die Annahme von Sendungen zu verweigern, wenn uns nicht am Tage des Eingangs ordnungsgemäße Versandpapiere vorliegen, oder unsere Bestellzeichen nicht oder unvollständig in den Versandpapieren aufgeführt sind, ohne dass wir dadurch in Annahmeverzug geraten. Die Kosten der Annahmeverweigerung trägt der Auftragnehmer. Die weitergehenden Rechte wegen Schuldnerverzug behalten wir uns vor.
4.2
Die Gefahr der Versendung trägt der Auftragnehmer bis zum ordnungsgemäßen Eintreffen der Leistung in unserem Werk. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist, oder wenn wir im Einzelfall den Versand auf eigene Rechnung vornehmen sollten. Die Verpackungskosten trägt der Lieferant.
4.3
Rechnungen sind uns in doppelter Ausfertigung bei Versand der Ware, jedoch getrennt von dieser, zuzusenden. Maßgebend für die Bezahlung sind die bei uns ermittelten Mengen, Gewichte oder sonst der Feststellung zugrunde liegenden Einheiten. Aus jeder Rechnung und aus allen Versandpapieren müssen die Nummer der Bestellung, Lieferanten-Nr. sowie Ident-Nr. ersichtlich sein. Fehlen diese Angaben, so übernehmen wir keine Gewähr für die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Berechtigung zum Skontoabzug bleibt uns erhalten, wir geraten auch nicht in Zahlungsverzug.
5. Zahlung
5.1
Die Rechnung für die Lieferung ist in 3-facher Ausfertigung unter Angabe der Bestell- und Lieferanten-Nr. gesondert einzureichen. Also nicht der Sendung beizufügen.
5.2
Unsere Zahlung erfolgt bei Rechnungseingang 1. Monatshälfte am 30. jeden Monats.
6. Mängel
6.1
Mängel der Lieferung werden sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt worden sind, dem Lieferanten unverzüglich angezeigt. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
6.2
Die zu liefernden Waren müssen aus zweckentsprechendem, einwandfreiem Material gefertigt sein und den anerkannten Regeln der Technik, den Sicherheitsvorschriften und den vereinbarten technischen Daten entsprechen. Bei Materialien, die zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, beginnt die Frist für die Mängelrüge, entgegen § 377 / 378 HGB erst mit der Verarbeitung der Ware bei uns oder unserem Abnehmer.
6.3
Alle Waren und Werkstoffe, für deren Art DIN-Normen bestehen, müssen diesen DIN-Normen entsprechen. Abweichungen von der DIN-Norm bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
7. Gewährleistung
7.1
Der Verkäufer haftet für alle Mängel, die im Laufe des Jahres, von der Abnahme an gerechnet, auftreten. Im Falle der Beseitigung von Mängeln durch Verkäufer verlängert sich die Gewährleistungsfrist jeweils um den Zeitraum, von der Beanstandung bis zur Abnahme der Instandsetzung. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke beginnt insoweit eine neue Gewährleistungsfrist.
7.2
Im Falle gelieferter fehlerhafter Ware oder fehlender zugesicherter Eigenschaften der Ware hat der Lieferant nach Wahl von HETA nachzuliefern oder nachzubessern. Sind Nachlieferung oder Nachbesserung dem Lieferanten unmöglich, sind sie ihm bereits einmal fehlgeschlagen oder befindet er sich mit Ihnen im Verzug, so kann HETA vom Vertrag zurücktreten, die Waren auf Gefahr des Lieferanten zurücksenden und sich anderweitig eindecken. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Lieferant. In dringenden Fällen kann HETA nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen, oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Dem Lieferanten ist die von ihm zu ersetzende Ware (oder Teile davon) auf Verlangen und auf seine Kosten von HETA unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
8. Verjährung
Unsere Ansprüche aus Gewährleistung und aus evtl. gegebenen zusätzlichen Garantieversprechen verjähren nach einem Jahr. Werden in sich selbstständige Teile der Lieferung vom Lieferanten in Erfüllung seiner Gewährleistungspflichten durch mangelfreie ersetzt oder nachgebessert, beginnt die Verjährungsfrist jeweils von neuem für die ersetzten Teile mit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes zu laufen.
9. Zeichnungen, Modelle, Formen und Werkzeuge
Zeichnungen, Modelle, Formen, Werkzeuge, Unterlagen und dergleichen, die wir für die Ausführung unseres Auftrages zur Verfügung stellen oder bezahlen, bleiben bzw. werden unser Eigentum. Der Auftragnehmer haftet für Ihren Verlust oder ihre Beschädigung bzw. missbräuchliche Benutzung bis zur ordentlichen Rückgabe. Nach Beendigung des Auftrages sind diese Gegenstände ohne besondere Aufforderung zurück zu geben.
10. Leistungsaufträge, Freistellung, Haftung
Für Leistungen von Montage, Instandsetzung und sonstigen Arbeitsleistungen gilt zusätzlich folgendes:
Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung aller Arbeiten die Vorschriften seiner Berufsgenossenschaft sowie der Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Er trägt die alleinige Verantwortung und Haftung für alle Unfallschäden, die durch ihn oder seine Beauftragten oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Er wird uns von allen Schadenersatzansprüchen freistellen, die uns gegenüber im Zusammenhang mit seiner vertraglich geschuldeten Lieferung oder Leistung geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer und seine Beauftragten oder Erfüllungsgehilfen haben für die sorgsame und sichere Aufbewahrung ihres in unsere Betriebsanlage eingebrachten Eigentums selbst zu sorgen. Für ein Abhandenkommen oder eine Zerstörung haften wir nur im Falle grob fahrlässigen Verhaltens eines Mitarbeiters von HETA.
11. Schutzrecht
11.1
Der Verkäufer haftet dafür, dass gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte nicht verletzt werden. Er hat uns die Nutzung einschließlich etwaiger Reparaturen, Änderungen oder Ergänzungen der gelieferten Gegenstände oder des hergestellten Werkes zu ermöglichen und uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
11.2
Besteht ein Dritter auf Nichtbenutzung, so hat der Verkäufer unter Rückgewähr der erhaltenen Vergütung seine Leistungen auf seine Kosten zurück zu nehmen oder zu beseitigen; außerdem können wir Ersatz des uns entstandenen Schadens verlangen.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1
Material, das wir zur Durchführung unserer Aufträge beistellen, bleibt unser Eigentum. Es ist sofort nach der Annahme durch den Auftragnehmer ausdrücklich als unser Eigentum zu kennzeichnen und gesondert von gleichem oder ähnlichem Material zu lagern. Es darf nur im Rahmen der vorgesehenen Fertigung verwendet und darüber hinaus in keiner anderen Weise verfügt werden. Die durch die Verarbeitung unseres Materials entstehende neue Sache überträgt der Auftragnehmer uns als Eigentum. Im Zweifelsfall überträgt er uns das quotenmäßige Miteigentum daran mit der Maßgabe, dass die neue Sache in beiden Fällen von ihm für uns in Verwahrung genommen wird.
12.2
Von einer bevorstehenden oder vollzogenen Pfändung sowie von jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte hat der Auftragnehmer uns unverzüglich zu benachrichtigen.
Er ist verpflichtet, das von uns beigestellte Material auf seine Kosten gegen alle üblichen Risiken zu versichern.
12.3
Reklamationen über Beschädigungen an dem von uns beigestellten Material sowie über das auf dem Frachtbrief seitens der Bahn für die Frachtberechnung zugrunde gelegte Gewicht der Sendung müssen sofort bei der Übernahme des Materials der Bahn, bzw. bei Autozufuhr dem Spediteur geltend gemacht werden.
13. Bundesdatenschutz
Wir speichern über den Verkäufer im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes mit automatischer Datenverarbeitung. Bei endgültiger Beendigung der Geschäftsbeziehung hat der Verkäufer das Recht auf Löschung.
14. Übertragung von Rechten aus dem Vertrag
Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung darf der Verkäufer Rechte aus dem Vertrag weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen.
15. Geheimhaltung
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die Ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt geworden sind, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
16.1
Erfüllungsort für alle sich aus der Lieferung oder Leistung ergebenden Rechte und Verpflichtungen wird unser für den Wareneingang bzw. für die Leistung bezeichnetes Werk vereinbart.
16.2
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist gegenüber Vollkaufleuten oder wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Sitz unserer Gesellschaft.
16.3
Soweit Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden, wird als Gerichtsstand Nidda vereinbart.
16.4
Es gilt deutsches Recht (BGB und HGB). Die Geltung des einheitlichen Kaufgesetzes ist ausgeschlossen.
17. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne der vorstehenden Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt werden. Es ist eine der unwirksamen Bestimmungen, dem Sinn und der wirtschaftlichen Bedeutung nach möglichst nachkommende andere Bestimmungen zu vereinbaren.
Versandanschrift:
HETA Verfahrenstechnik GmbH, Gottlieb-Daimler-Straße 7, 35423 Lich
Bei Anlieferung von Waren durch Last- oder Lieferwagen bitten wir Sie darauf zu achten, dass Ihr (oder das von Ihnen beauftragte) Fahrzeug spätestens um 15 Uhr in dem betreffenden Werk eintrifft, da andernfalls eine Entladung am gleich Tag nicht mehr möglich ist.