Heta Verfahrenstechnik

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 07/2022

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§ 1 Geltungsbereich:

  1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten zwischen der HETA Verfahrenstechnik GmbH, Gottlieb-Daimler-Str. 7, 35423 Lich, und ihren Kunden.
  2. Sie gelten ausschließlich und gelten für alle Leistungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen, ohne dessen Vertragsbedingungen widersprochen zu haben.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und unseren Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  4. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

§ 2 Definitionen:

  1. Leistungen im Sinne der vorliegenden Bedingungen sind alle durch uns gegenüber unseren Kunden ausgeführten Lieferungen aufgrund eines Kaufvertrages oder gemäß  § 651 Abs. 1 Satz 1 BGB (Werklieferung) sowie durch uns erbrachte Werkleistungen und Dienstleistungen (sonstige Leistungen aufgrund Werk- oder Dienstvertrags) einschließlich der Leistungen aufgrund von Verträgen, die kauf-, werk- oder dienstvertragliche Elemente beinhalten.
  2. Gewährleistungsansprüche im Sinne der vorliegenden Bedingungen sind sämtliche Ansprüche unserer Kunden aufgrund von uns mangelhaft erbrachter Leistungen (§§ 433 f., 633 ff. BGB).
  3. Kunden im Sinne der vorliegenden Bedingungen sind alle Unternehmer, die Interesse an unseren Leistungen bekunden oder diese vereinbarungsgemäß in Anspruch nehmen.

§ 3 Vertragsschluss:

Ein Vertrag über die Ausführung der vom Kunden bestellten Leistung (Vertragsgegenstand) kommt zustande, sobald wir das vom Kunden abgegebene Vertragsangebot (Auftrag) mündlich oder schriftlich annehmen. Der Kunde hält sich an ein von ihm schriftlich abgegebenes Vertragsangebot 10 Tage lang ab Zugang bei uns gebunden. Unsere Annahme erfolgt spätestens mit der Übersendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Ausführung der bestellten Leistung. Der Kunde hat unserer schriftlichen Auftragsbestätigung unverzüglich schriftlich zu wider-sprechen, wenn er mit ihrem Inhalt nicht einverstanden ist.

§ 4 Preise und Zahlungen, Sicherheiten:

  1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise für eine Lieferung ab Werk; der Erfüllungsort wird dadurch nicht geändert. Die Preise enthalten keine Kosten für Versand und Verpackung. Kosten für von unserem Kunden gewünschte Zusatzleistungen (z. B. Montage) sowie Versicherungen werden zusätzlich berechnet.
  2. Erfolgt eine Leistung oder Teilleistung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach dem Vertragsabschluss und wurde der vereinbarte Preis nicht ausdrücklich als Festpreis bezeichnet, so werden die am Tage der Leistungsausführung gültigen Listenpreise berechnet.
  3. Soweit wir zur Vorleistung verpflichtet sind, sind wir berechtigt, auch nach Vertragsabschluss unsere Leistungen davon abhängig zu machen, dass unser Kunde für die von ihm zu erbringende Gegenleistung eine angemessene Sicherheit stellt, wenn erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit unseres Kunden gefährdet wird.
  4. Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungserhalt ./. 2 % Skonto oder 30 Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug kostenfrei auf unser Konto zu überweisen. Wechsel werden nur nach besonderen schriftlichen Vereinbarungen angenommen; ihre Annahme sowie die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
  5. Sind Teilzahlungen vereinbart oder wird der Kaufpreis gestundet, wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger an uns übergebener Wechsel - sofort zur Zahlung fällig, wenn der betreffende Kunde mit der Zahlung einer Rate ganz oder teilweise 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist.
  6. Der Kunde kann gegen unsere Zahlungsansprüche nur mit unbestrittenen oder titulierten Ansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann ein solcher Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferfristen, Versendung: 

  1. Die von uns angegebenen Leistungstermine und Leistungsfristen sind nur ungefähre Angaben, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als „fix“ bezeichnet werden.
  2. Leistungsfristen beginnen drei Werktage nach Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, ohne eine solche mit Vertragsschluss. Weiterhin ist Voraussetzung für den Beginn der Leistungsfristen, dass die vom Kunden zu besorgenden Unterlagen bei uns vorliegen und eine evtl. vereinbarte Anzahlung bzw. eine evtl. vereinbarte Zahlungsgarantie bei uns eingegangen ist.
  3. Der Kunde kann uns frühestens vier Wochen nach Überschreiten einer nicht als „fix“ bezeichneten Leistungsfrist bzw. eines nicht als „fix“ bezeichneten Leistungstermins schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist, die mindestens 10 Arbeitstage betragen muss, zu leisten. Mit Fristablauf kommen wir in Verzug.
  4. Ein Liefertermin oder eine Lieferfrist gelten als eingehalten, wenn vor dessen bzw. deren Ablauf die zu liefernde Ware im Falle des Versendungskaufs einem Spediteur übergeben, im Falle der Holschuld dem Kunden die Abholbereitschaft schriftlich mitgeteilt und im Übrigen, wenn die Ware beim Kunden eingegangen ist.
  5. Wird die zu liefernde Ware auf Wunsch des Kunden versandt, sind wir berechtigt, aber ohne ausdrückliche Anweisung des Kunden nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportrisiken zu versichern.
  6. Im Verzugsfall haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden von eigenen Vertretern oder von eingesetzten Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
  7. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
  8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Käuferberechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

§ 6 Teillieferungen, Abrufaufträge:

  1. Soweit nicht alle Waren vorrätig sind, sind wir berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
  2. Hat der Kunde Ware bestellt, die vereinbarungsgemäß in von ihm zu bestimmenden Teillieferungen zu liefern ist (Abrufaufträge), gilt jeder abgerufene Teil als selbstständige Lieferung im Sinne der vorliegenden Bedingungen.
  3. Bei Abrufaufträgen ist der Kunde verpflichtet, die gesamte Ware innerhalb des vereinbarten Abrufzeitraums bei uns abzurufen. In diesem Zeitraum nicht eingeteilte Mengen gelten spätestens zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres als abgerufen und werden dementsprechend ausgeliefert.

§ 7 Mengenabweichungen:

  1. Unser Kunde ist verpflichtet, die von uns zu liefernde Ware oder die von uns zu erbringende Werkleistung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungs- bzw. Fertigstellungsanzeige abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
  2. Innerhalb einer Toleranz von 5 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig; der Gesamtpreis ändert sich entsprechend.

§ 8 Eigentumsvorbehalt:

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Begleichung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch dann, wenn solche Forderungen durch uns und/oder den Kunden in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 
  2. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in im Voraus abgetretene Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen und Erteilung der hierfür notwendigen Auskünfte zu unterrichten.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Im Fall der Gefahr für unser (Mit-) Eigentum sowie im Falle der Zahlungseinstellung durch den Kunden ist dieser verpflichtet, alle zur Feststellung unseres Eigentums erforderlichen Maßnahmen und Mitwirkungshandlungen zu treffen. Bei Zahlungsverzug des Kunden oder erheblicher Verletzung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Eigentumsvorbehaltsvereinbarung sind wir außerdem berechtigt, uns gehörende Ware auf Kosten des Kunden zur Sicherung unserer Forderungen in unseren unmittelbaren Besitz zu überführen oder geeignete Maßnahmen zur Kennzeichnung und Sicherung unseres Eigentums zu treffen. Wir können uns bei den Tätigkeiten nach diesem Absatz auch der Hilfe Dritter bedienen.
  4. Sind wir nach § 323 BGB vom Vertrag zurückgetreten, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Kunde hat Anspruch, auf seine Kosten die Zuziehung eines Sachverständigen zur Wertermittlung der Vorbehaltsware zu verlangen. In Höhe des von diesem Sachverständigen ermittelten Wertes der Vorbehaltsware sind wir zur Verrechnung mit unseren Forderungen gegenüber dem Kunden verpflichtet. Der Sachverständige ist im Zweifel durch die für uns zuständige Industrie- und Handelskammer zu bestimmen.
  5. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu bearbeiten, sie mit anderen Sachen zu verbinden oder zu vermischen oder sie zu veräußern. Der Kunde hat den Dritten auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen. Eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist nicht gestattet. Ein ordentlicher Geschäftsgang in diesem Sinn liegt nicht vor, wenn die Abtretung der Forderung des Kunden gegen den Dritten, der durch die vorstehende Maßnahme Eigentum erhält, ausgeschlossen ist.
  6. Der Kunde tritt uns schon heute sicherungsweise seine sämtlichen Forderungen gegen Dritte (Drittschuldner) ab, die er durch den Verkauf, die Be- oder Verarbeitung oder die Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde bleibt jedoch zur Einziehung dieser Forderungen solange berechtigt, als er uns gegenüber seinen Verpflichtungen nachkommt. Wir können jederzeit verlangen, dass die abgetretenen Forderungen über ein besonderes Konto einzuziehen und nach Eingang sofort an uns abzuführen sind. Der Kunde ist auf Verlangen auch jederzeit verpflichtet, uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen (insbesondere Forderungsbetrag sowie Name und Adresse der Drittschuldner) mitzuteilen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die vorstehend vereinbarte Vorausabtretung nur bezüglich eines erstrangigen Teilbetrags in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
  7. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht zwischen dem Kunden und uns Einigkeit darüber, dass der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
  8. Soweit der Wert der uns zustehenden Sicherungen nach diesen Geschäftsbedingungen die uns gegen den Kunden zustehenden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Wahl in verhältnismäßiger Höhe freizugeben.

§ 9 Beschaffenheit:

  1. Mit dem Kunden gilt als vereinbart, dass als Beschaffenheit der Ware unsere jeweilige Produktbeschreibung oder die des jeweiligen Herstellers gilt. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des jeweiligen Herstellers stellen daneben keine vertrags-gemäße Beschaffenheitsangabe dar. Dies gilt auch für solche Anpreisungen, Äußerungen oder Webeaussagen durch uns.
  2. Garantien gelten nur dann als übernommen, wenn die Übernahme in Textform erfolgt, wenn wir bei Beschaffenheitsvereinbarungen den Begriff „Garantie“ verwenden oder sich aus dem Zusammenhang zweifelsfrei ergibt, dass eine solche Garantie übernommen werden soll.
  3. Unsere Angaben in Katalogen, Prospekten etc. sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, sie seien von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
  4. Bei Beschaffenheitsangaben unsererseits gelten die einschlägigen Normen einschließlich der dort geregelten Toleranzen.
  5. Fettfreiheit und/oder Freiheit von Flugrost wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  6. Werden Lohnarbeiten ausgeführt oder Werkstoffe, Halbfabrikate oder Werkzeugvorrichtungen oder andere Teile durch den Kunden zur Verfügung gestellt, so sind wir zur Prüfung der zur Verfügung gestellten Teile nicht verpflichtet. Die Pflicht zur Prüfung der Eignung für den vertragsgemäßen Zweck trifft den Kunden. Der Kunde erkennt den üblichen Ausschuss als vereinbart an. In jedem Falle ist Ausschuss bis zu 5 % der Gesamtmaterialmenge zulässig und vertragsgemäß. Sollte der Mangel eines gelieferten Teiles oder Werkstoffes dazu führen, dass ein von uns hergestelltes Teil mangelhaft oder unverwendbar ist, so hat der Kunde dennoch den vereinbarten Werklohn zu bezahlen. Sollten uns oder Dritten durch die Ungeeignetheit eines solchen beigestellten Teils oder Materials Schäden entstehen, so hat diese der Kunde zu tragen und uns von evtl. Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.

§10 Mängelhaftung:

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die unverzügliche Rüge hat schriftlich zu erfolgen.
  2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir berechtigt, den Nacherfüllungsanspruch des Kunden nach unserer Wahl in Form der Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu erfüllen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Die Mangelbeseitigung hat in einer angemessen Frist zu erfolgen. Erfolgt die Mangelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, hat sich der Kunde auf schriftliche Aufforderung hin binnen einer zweiwöchigen Frist zu er-klären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin Erfüllung verlangt. Wird nicht fristgerecht Erfüllung verlangt, erlischt der Erfüllungsanspruch, sofern wir den Kunden bei Aufforderung zur Erklärungsabgabe auf diese Folge schriftlich hingewiesen haben.
  3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Der Ablieferung steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug der Annahme gerät oder die Gefahr nach § 447 BGB (Ver-sendungskauf) auf ihn übergeht. Im Falle der Nacherfüllung wird die Verjährungsfrist nicht verlängert, sondern richtet sich auch in diesen Fällen nach Abs. 3; sie beginnt mit Ablieferung der ursprünglichen Sache bzw. der Erfüllung des Ersatztatbestandes nach Abs. 1.
  4. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

§11 Schadensersatz:

  1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen.
  2. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung anzulasten ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise unmittelbar eintretenden Durchschnittsschaden begrenzt.
  3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise unmittelbar eintretenden Durchschnittsschaden begrenzt.
  4. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung gleichfalls auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise unmittelbar eintretenden Durchschnittsschaden begrenzt.
  5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  6. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

§12 Höhere Gewalt:

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien uns sowie unsere Kunden (Vertragspartner) für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, ihm Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

§13 Export und Ausfuhrkontrollbestimmungen:

Der Kunde verpflichtet sich, vor einer beabsichtigten Ausfuhr alle einschlägigen deutschen und ausländischen Rechtsvorschriften zu beachten und insbesondere eine nach dem jeweils geltenden Außenwirtschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und/oder der Vereinigten Staaten von Amerika erforderliche Export-Lizenz einzuholen. Der Kunde ist für die Einhaltung der genannten Ausfuhrkontrollbestimmungen, auch durch seine Abnehmer, verantwortlich und stellt uns insoweit von der Haftung frei.

§14 Erfüllungsort / Gerichtsstand:

(1)   Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der jeweilige Abgangsort der Ware.

(2)   Gerichtsstand ist für beide Teile Gießen, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

(3)   Auf die jeweiligen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch, wenn der Käufer seinen Sitz im Ausland hat.

§15 Schriftformerfordernis, Salvatorische Klausel:

(1)   Jede Änderung dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich an Stelle einer unwirksamen oder unwirksam werdenden oder undurchführbaren oder undurchführbar werdenden Klausel gegebenenfalls eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder unwirksam gewordenen oder undurchführbaren oder undurchführbar gewordenen Bestimmung möglichst nahe kommt.